SG Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem TSV Wacken e.V. und dem SV Vaalia Vaale 1925/78 e.V. aus Anlass des Zusammenschlusses der Fußballabteilungen beider Vereine zu einer Spielgemeinschaft.
Verzeichnis:
1. Präambel
2. Name
3. Mitgliedschaft
4. Geschäftsführung
5. Vorstand
6. Finanzen, Geschäftsjahr
7. Kassenprüfung
8. Versicherungsschutz
9. Vertragsänderungen
10. Auflösung
11. Inkrafttreten ÂÂ
1. Präambel ÂÂ
Die Fußballsparten beider Vereine schließen sich zur Aufrechterhaltung des Fußballsportes nach den Bestimmungen des SHFV zu einer Spielgemeinschaft zusammen.ÂÂ Dies betrifft die Seniorenmannschaften, sämtliche Jugendmannschaften, die Damenmannschaften und die Altherrenmannschaften beider Stammvereine. ÂÂ
2. Name ÂÂ
Die Spielgemeinschaft trägt im Senioren- und Jugend-Bereich den Namen „SG Vaalia/ Wacken“ (im weiteren Text „SG“ genannt).
3. Mitgliedschaft ÂÂ
Die „SG“ verfügt über keine eigenen Mitglieder. In der „SG“ sind nur Personen spielberechtigt, die eine Mitgliedschaft in einem der beiden Stammvereine nachweisen können. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der jeweiligen Satzung des TSV Wacken bzw. des SV Vaalia. ÂÂ
3.1 Neumitglieder müssen Aufnahmeanträge von jedem Stammverein erhalten
4. Geschäftsführung ÂÂ
Die „SG“ verwaltet sich selbst und führt eine eigene Kasse, die nach den Vorgaben des Finanzamtes für die Abrechnung der Stammvereine geführt wird und der Aufsicht der beiden Stammvereine unterstellt ist. Näheres regelt der Punkt 6. ÂÂ
5. Vorstand ÂÂ
5.1 Der Vorstand der „SG“ besteht aus: ÂÂ
a) dem 1. VorsitzendenÂÂ b) dem Kassenwart, zugleich stellvertretender VorsitzenderÂÂ c) Obmann Seniorenbereich (Damen und Herren)ÂÂ d) Obmann SchiedsrichterwesenÂÂ e) Obmann JugendÂÂ f) 1. Beisitzer g) 2. Beisitzer
wobei mindestens zwei aus jedem Stammverein kommen müssen. ÂÂ
5.2 Die einzelnen Funktionen (5.1.a bis 5.1.g) werden durch Wahl bestimmt. ÂÂ
5.3 Wahlberechtigt ist jedes Spartenmitglied Fußball ab 16 Jahren und die Vorstände der Stammvereine. ÂÂ
5.4 Zur Wahl stellen darf sich jedes volljährige Vereinsmitglied eines der Stammvereine. ÂÂ
5.5 Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl. Die Vorstandsmitglieder sind für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. In den geraden Jahren sind der 1. Vorsitzende, der Obmann Seniorenbereich, der Obmann Schiedsrichterwesen und der 2. Beisitzer zu wählen. In den ungeraden Jahren sind der Kassenwart, der Obmann Jugend und der 1. Beisitzer zu wählen. ÂÂ
5.6 Der Vorstand führt die Geschäfte der „SG“. Im Einzelnen obliegen ihm die sportliche und organisatorische Leitung aller Fußballmannschaften, sowie die sparsame Verwendung der Mittel zu Zwecken der Pflege des Fußballsportes. Insofern entscheidet er über die Meldung sowie die Spiel- und Trainingsorte der Senioren- und Jugendmannschaften. ÂÂ
5.7 Der Vorstand ist gehalten, rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres,ÂÂ Voranschläge der zu erwartenden Ein- und Ausgaben zu erstellen und mit den beidenÂÂ Stammvereinen die jährliche Bezuschussung zu beraten. Zum Ende eines jedenÂÂ Geschäftsjahres, jedoch vor der Jahreshauptversammlung, muss der Vorstand die „SG“Kasse mit den Stammvereinen abrechnen. ÂÂ
5.8 Der Vorstand sollte sich einmal im Monat treffen, aber mindestens 10 x im Jahr. ÂÂ
5.9 Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn vier von sieben Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5.10 Über die Sitzungen des „SG“-Vorstandes ist Protokoll zu führen, wovon die 1. Vorsitzenden der Stammvereine je ein Exemplar innerhalb von 14 Tagen zuzuleiten ist. Der Schriftführer ist vor jeder Sitzung zu bestimmen. ÂÂ
5.11 Die SG führt jährlich im ersten Quartal – vor den Jahreshauptversammlungen der Stammvereine - eine Jahreshauptversammlung durch. Dazu werden die Vorstände beider Vereine, alle Spartenmitglieder, sowie alle Vereinsmitglieder eingeladen.
6. Finanzen, Geschäftsjahr
6.1 Im Rahmen der Eigenverantwortung der „SG“ sind von Ihr sämtliche, mit dem Spielbetrieb verbundene Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Soweit die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, tragen die Stammvereine den jährlichen Fehlbetrag, und zwar im Verhältnis der Anzahl der aktiven Jugend-, Senioren- und Seniorinnen-Spielern aus den Stammvereinen. Das Verhältnis wird jedes Jahr im letzten Quartal, vom SG-Vorstand neu ermittelt.
6.2 Der jährlich ermittelte Zuschussbedarf wird ebenfalls im Verhältnis der Anzahl der aktiven Jugend-, Senioren- und Seniorinnen-Spielern der „SG“-Kasse zum 01. eines jeden Monats von den Stammvereinen überwiesen. Die endgültige Festlegung der Summe obliegt den Stammvereinen. ÂÂ
6.3 Anschaffungskosten über 200 Euro bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stammvereine.ÂÂ
6.3.1 Die Verwendung von Sponsorenmitteln erfordert der Genehmigung beider Stammvereine. ÂÂ
6.4 Von der „SG“ sind im Einzelnen folgende Ausgaben zu tragen:ÂÂ -Ausbildungskosten für Fußballübungsleiter (bis 100 Euro gibt es den Zuschuss im vollen Umfang und darüber hinaus werden die Kosten auf zwei Jahre anteilig verteilt.)ÂÂ -Bälle, Sportgeräte und HilfsmittelÂÂ -Erste-Hilfe-AusrüstungÂÂ -Gebühren u. Ausgaben an den SHFV + KFVÂÂ -PasskostenÂÂ -sämtliche Schiedsrichterkosten ÂÂ
-SportbekleidungÂÂ -StartgelderÂÂ -Trainerkosten (Senioren) + Aufwandsentschädigungen (Jugend) ÂÂ
6.5 Die folgenden Ausgaben verbleiben bei den Stammvereinen:ÂÂ a) Versicherung der SpielerÂÂ b) Unterhaltung und Instandhaltung der Sportstätten, inklusive aller Nebenkosten. ÂÂ
6.6 Über die von den Stammvereinen eingebrachten und von der „SG“ erworbenenÂÂ Gegenstände, ist ein Inventarverzeichnis aufzustellen und fortzuführen. Das Inventarverzeichnis sollte vom Kassenwart geführt werden.
7. Kassenprüfung ÂÂ
7.1 Kassenprüfer sind die Schatzmeister der beiden Stammvereine. ÂÂ
7.2 Die „SG“-Kasse ist jährlich per 31.12. vor der Jahreshauptversammlung der Stammvereine zu prüfen. ÂÂ
8. Versicherungsschutz ÂÂ
Jedes Mitglied der Spielgemeinschaft fällt unter den Schutz der Versicherung, die vonÂÂ seinem Stammverein abgeschlossen ist. ÂÂ
9. Vertragsänderungen ÂÂ
Vertragsänderungen können nur von den Vorständen beider Stammvereine vorgenommen werden. ÂÂ
10. Auflösung ÂÂ
10.1 Die Auflösung der „SG“ ist unter Wahrung einer dreimonatigen Frist im beiderseitigen Einvernehmen jeweils zu Saisonende möglich (30. Juni). ÂÂ
10.2 Die Auflösung der Spielgemeinschaft durch einseitige, schriftlich per EinschreibenÂÂ gegen Rückschein zu erfolgende Kündigung, muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr bis zum 30. Juni gegenüber dem Vereinsvorsitzenden erfolgen. ÂÂ
10.3 In den vorgenannten Fällen ist die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes während des Zeitraumes der Fristen einzuhalten. ÂÂ
10.4 Im Falle der Auflösung findet sogleich die Auseinandersetzung über das VermögenÂÂ statt. Eingebrachte, durch die mit Entstehung der Spielgemeinschaft erstellte InventarlisteÂÂ erfasste Sachen, fallen dem einbringenden Verein zurück. ÂÂ
10.5 Von der „SG“ angeschafftes Vermögen wird zu gleichen Teilen auf beide VereineÂÂ verteilt. Ist dies nicht möglich, zahlt der übernehmende Verein eine angemessene, von beiden Vereinsvorständen festzusetzende Entschädigung an den anderen Stammverein. ÂÂ
10.6 Die eingebrachten Spieler fallen an die Stammvereine zurück, da sie nach wie vorÂÂ hier als Mitglieder geführt werden. ÂÂ
11. Inkrafttreten ÂÂ
Diese Vereinbarung tritt erstmals nach Zustimmung beider Stammvereine im Jahre 2015 in Kraft.
Stand: 07.04.2018